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FÜR EINE MIT SICH SELBST VERSÖHNTE ELSÄSSISCHE SEELE

Die elsässische Eigenart ist bedroht. Viele sehen es eîn. Ist der Untergang unserer Eigenart ein unabänderliches Schicksal? Wir denken dies nicht und verlangen, daß die Erhaltung unserer Sprache das Hauptziel der PoIitik bei uns werde.

Für ein regionales Erziehungswesen

Zwischen der französischen und der deutschen Sprache soll Pantat hergestellt werden. Beide sollen zugleich Unterrichtsfacher und Unterrichtssprache sein. Die Zeit halbherziger Maßnahmen und Experimente, die der Verwaltung allzuoft als Alibi dienten, sollte endlich vorbei sein. In der Bretagne und im Baskenland hat die Schulverwaltung auf der Grundlage der Savary Verordnung von 1982 die Eröffnung von zweisprachigen Klassen angenommen und zwar mit Parität zwischen Französisch und der Regionalsprache. Die U.P.A./E.V.U. verlangt die Anwendung des Savary Rundschreibens im EIsaß und hier die Eröffnung solcher zweisprachigen Klassen überall wo eine gewisse Anzahl von Schülereltern es verlangen.

Auf lange Sicht geht es darum, die deutschfranzösische Zweisprachigkeit im ganzen elsässischen Schulwesen nach dem System zu verallgemeinern, das in anderen zweisprachigen Regionen angewandt wird, z.B. in Luxemburg, im Aostatal, in Südtirol. Eine entsprechende Politik für die Einstellung und Ausbildung der Lehrkräfte muß entwickelt werden. Im Rahmen von Partnerschaften mit anderen deutschsprachigen Gebieten (Deutschland, Schweiz, Österreich) sollen Lehrkräfte ausgetauscht werden.

Man wird der noch vorhandenen elsässerdeutschen Muttersprache Rechnung tragen. Insbesondere in der Vorschule sollen die Kinder zum Gebrauch der Mundart angeleitet werden. Die elsässischen Mundarten sind als lebendige Sprache ein zu erhaltender Wert und sollen aufgewertet werden.

Ein solches Verhalten ist «historische Wiedergutmachung» und sollte als sprachliche Normalisierung angesehen werden.

Eine autonome Schulverwaltung

Im Rahmen der neuen Zuständigkeitsverteilung wird das Erziehungswesen nicht mehr national, sondern regional bestimmt werden. Das maßgebende Organ wird nicht mehr eine vom Zentralstaat ernannte rektorale Autorität, sondern ein elsässisches Unterrichtsministerium, Bestandteil der Regionalregierung, sein. Die regionalen und lokalen Verbände werden sich nicht mehr mit dem Bau und dem Unterhalt der Schulen begnügen müssen, sondern sich auch mit den Unterrichtsprogrammen und der Gewinnung des Lehremachwuchses zu befassen haben.

In der Unterrichtsgestaltung und in den Ausbildungszügen wird eine Koordinierung mit den Behörden anderer Länder der europäischen Gemeinschaft angestrebt, besonders auf der Ebene der Hochschulen und der Forschung. Ein regionaler Beamtenstatus wird den Lehrern Chancengleichheit in ihrer Laufbahn gewährleisten.

Der allgemeinen Zweisprachigkeit in der elsässischen Gesellschaft soll dienen:

- die Wiederherstellung der ursprünglichen Ortsnamen

- eine zweisprachige Ausschilderung, Werbung und Bekanntmachung

- und eine grundsätzliche Ausbildung in Mundart und Hochdeutsch in der Verwaltung.

Für eine moderne Sicht der elsässischen Identität

Mit der Sprache umfaßt aie elsässische Identität auch eine geistige Einstellung. Diese Identität strebt in ihrer besonderen Art, die Dinge aufzufassen, nach Ausgleich und Mäßigung. Diese Geistesverfassung hat dem elsässischen Lokalrecht ihren Stempel aufgeprägt.

Ein erstes Beispiel dafür ist das konfessionelle Statut. Es gibt dem konfessionellen Pluralismus seine öffentliche Anerkennung. Dadurch blieben dem Elsaß die einer starren Trennung zwischen Kirche und Staat entspringenden Gegensätze erspart.

Auch andere Seiten des Lokalrechtes zeigen die Bereitschaft der Elsässer zum gesellschaftlichen Dialog und ihre Fähigkeit, sich selbst zu organisieren:

- Im Elsaß gilt seit 1908 der Grundsatz der sozialen Hilfe, 80 Jahre vor dem 1988 in ganz Frankreich festgelegten Minimaleinkommen. Die Gemeinderäte bestimmen ihre Sätze.

- Das Statut von 1908 für das Verbandswesen erkennt die Vereine und Verbände weitgehend als Rechtspersonen an und trägt zur Dichte des Verbandswesens im Elsaß bei.

- Früh schon entwickelte sich das genossenschaftliche Finanzwesen. Heute noch überzieht das Netz der genossenschaftlich verwalteten Sparkassen das Elsaß.

- Das Geschworenenstatut der Arbeitsgerichte wurde 1982 durch die französische Regierung beseitigt und mit ihm die Schlichtung durch einen ordentlichen Richter. Das elsässische Lokalrecht wird beibehalten. Um zu verhindern, daß neue gesamtfranzösische Gesetze es nach und nach aushöhlen, wird seine Anwendung der elsässischen Legislative übertragen.

Das Lokalrecht wird ein Teil der Rechtsordnung auf elsässischem Boden und wird als solcher von den Gerichten respektiert.